Ein Rentenberater ist verpflichtet sein Honorar nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG) zu berechnen. Eine erste Beratung in Ihrer Angelegenheit kostet 100,00 € - 120,00 je nach Bedeutung, Schwierigkeit und Vermögensverhältnissen. Abgerechnet wird nach der genauen Beratungszeit.
Das Beratungshonorar ist im Anschluss an die Beratung in bar zu entrichten.
Die schon gezahlte Vergütung aus der Erstberatung wird bei einem möglichen Folgeauftrag voll angerechnet.
Steuerrechtlich zählt das in Rechnung gestellte Honorar zu den Werbungskosten
Da jeder Beratungsfall persönliche Besonderheiten hat und es deshalb kaum möglich ist, pauschale Honorare für eine bestimmte Tätigkeitsart zu nennen, empfiehlt es sich vor Mandatsübergabe Fragen im Zusammenhang mit den Gebühren zu klären.
Zur Gebühr sind zudem alle Auslagen (z. B. Porto, Schreibauslagen, Telefon- oder Reisekosten, ... usw.) und die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu entrichten.
Ich werde jedoch immer bemüht sein, Ihnen von Beginn an einen Gebührenrahmen zu bezeichnen, da Kostenklarheit ein wesentlicher Grundsatz im Geschäftsbetrieb ist.
©2010 David Küpper